BVB Fanclub Die Bördemalocher Soest-Mülheim/Ruhr

Satzung 


Präambel zur Satzung des BVB-Fanclubs “Die Bördemalocher Soest-Mülheim/Ruhr“ (1) Wir verstehen uns als Fußballanhänger und besonders als treue Fans des BVB Borussia 09 Dortmund e.V. (2) Der Fanclub setzt sich dafür ein, das derzeit positive Bild der „besten Fans der Liga“ in der Öffentlichkeit zu bestätigen und den Beliebtheits-grad von Borussia Dortmund weiter zu steigern. (3) Wir fühlen uns eingebunden in die große Fangemeinde der Südtribüne, die sich als begeisterungsfähiges, treues, faires und friedliches Publikum versteht. (4) Der Verein möchte Gemeinschaft, die gemeinsame Fußballbegeisterung und Zuneigung zu Borussia Dortmund über die bisherige Form hinaus vertiefen. Das schließt den gemeinsamen Besuch von Heim- und Aus-wärtsspielen und gemeinschaftlichen Clubveranstaltungen ein. (5) Dem Vorstand im besonderen wird empfohlen, Kontakte zu Borussia Dortmund, zu anderen Fanclubs des BVB, auch den Fanclubs der be-freundeten Vereine im Inland und Ausland aufzubauen. (6) Der Fanclub zeigt sich nach außen auch durch die „Soest“-Fahne, die bereits jahrelang die BVB-Fans der Stadt in den Stadien repräsentiert. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr I. Der Verein trägt den Namen “BVB-Fanclub Die Bördemalocher Soest-Mülheim/Ruhr““ II. Er hat seinen Sitz in Soest. III. Geschäftsjahr ist die offizielle deutsche Fußball-Bundesliga-Saison (Stichtag 1.Juli). Nach Gründung des Vereins ist das erste Geschäftsjahr mit der laufenden Saison zu Ende. §2 Zweck und Aufgabe I. Die Vereinsmitglieder gehören zu den Anhängern des BV Borussia 09 Dortmund. Der Verein hat das Ziel, neben sportlichen Erfolgen auch die Versöhnung der Fans unter- einander aktiv voran zu bringen und den Ruf der friedlichen Fußballfangemeinde zu pflegen. II. Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter I aufgezeichneten Zieles insbesondere folgende Aufgaben: 1. Kontaktaufnahme zu anderen Fanclubs von Borussia Dortmund 2. Ebenso wird der friedliche Kontakt zu Fans anderer deutscher und insbesondere ausländischer Mannschaften gesucht. §3 Gemeinnützigkeit I. Der Verein ist selbtlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine individuelle Zuwendung aus Mitteln des Vereins. III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §5 Mitglieder Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, wenn sie die Satzung anerkennt. §6 Mitgliedschaft I. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. II. Der Vorstand entscheidet sodann über die vorläufige Aufnahme des Mitglieds. Endgültige Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur durch die Vollversammlung geschehen. Ein durch den Vorstand vorläufig aufgenommenes Mitglied hat jedoch alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein zu wahren. III. Nur die Vollversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. §7 Mitgliederaustritt I. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch a) Kündigung b) Ausschluß des Mitglieds c) Tod II. Die Kündigung ist jeweils bis zu einer Woche vor Beginn des nächsten Quartalsmöglich. Es entscheidet der Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. III. Der vorläufige Ausschluß aus dem Verein erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Der Ausschluß ist dem Mitglied bekanntzugeben und von der Vollversammlung endgültig zu entscheiden. IV. Mit dem Tod des Mitglieds endet automatisch die Mitgliedschaft. §8 Beiträge I. Jedes Mitglied, welches regelmäßig am Vereinsleben teilnimmt, hat einen Geldbeitrag zu bezahlen. Der Vorstand hat zu entscheiden, welches Vereinsmitglied von der Beitragspflicht freigestellt wird. II. Der Beitrag ist quartalsweise auf das Vereinskonto gutzuschreiben. III. Die Höhe des Beitrags wird jeweils von der Vollversammlung beschlossen. §9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Vollversammlung b) der Vorstand §10 Vollversammlung I. Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Vorstand beschließt die Einberufung weiterer Vollversammlungen. Weiterhin ist die Vollversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel alle stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks (Tagesordnung) und der Gründe verlangt. II. Alle Vereinsmitglieder sind zu jeder Vollversammlung schriftlich, spätestens drei Wochen vor dem Termin, einzuladen. In der Einladung sind die Hauptbesprechungs- punkte in Form einer Tagesordnung mitzuteilen. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig, soweit mindestens drei stimmberechtigte, nicht Vorstandsmitglieder, anwesend sind. III. Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere: a) Wahl des Vorstandes b) Beschlußfassung über die Verwendung des vom Verein zu verwaltenden Vermögens c) Festsetzung eines DM-Betrages, über den der Vorstand ohne Rückfrage verfügen darf (siehe §11, Absatz III) d) Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung, damit verbunden Wahl von einem Rechnungsprüfenden. e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für Vereinsmitglieder f) Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins g) Kontrolle der allgemeinen Vereinsarbeit und des Vereinszweck h) Aufstellen von Arbeitsgruppen IV. Alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben in den Vollversammlungen das aktive Wahlrecht, V. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluß zustimmen. VI. Bei Beschlüssen über die Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, endgültige Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern sowie Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. §11 Der Vorstand I. Als Vorstand sind tätig: a) die/der 1. Vorsitzende b) die/der 2. Vorsitzende c) die/der Schriftführer/in d) die/der Kassenwart/in e) ein oder zwei Beisitzer/innen II. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. III. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 50 DM im Monat sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung von mindestens vier zahlenden (siehe §8,I) Nicht-Vorstandsmitgliedern hierzu schriftlich erteilt wird. IV. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere a) Leitung und Koordination der Vereinsarbeit b) Überprüfung des Vereinszwecks c) Bildung von Arbeitsgruppen d) vorläufige Aufnahme und vorläufiger Ausschluß von Mitgliedern e) Einberufung der Vollversammlung und Festsetzung der Tagesordnung f) Jedes Vorstandsmitglied, außer der/dem 1. Vorsitzenden, erhält einen besonderen Arbeitsauftrag. Dies können vereinsinterne Arbeitsgebiete, wie die Gründung von Arbeitsgruppen sein. Die Aufgabenverteilung nimmt der Vorstand vor. Sie ist bei der nächsten Vollversammlung oder dem nächsten Rundbrief an alle aktiven Mitglieder bekanntzugeben. V. Vorstandsmitglied kann jedes Vereinsmitglied werden, das mindestens 16 Jahre alt ist VI. Amtsdauer: Der Vorstand kann für zwei Jahre gewählt werden, muß aber immer für ein Jahr gewählt werden. Wiederwahlen sind zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so bestellt der Vorstand seinen Nachfolger. Die nächste statt- findende Vollversammlung beschließt dann, ob der Nachfolger bestätigt wird, oder ein anderer gewählt wird. In jedem Falle dauert die Amtszeit des Nachfolgers nur bis zur nächsten regelmäßig stattfindenden Vorstandswahl. VII. Verletzt ein Vorstandsmitglied die Pflichten gegenüber dem Verein und Satzung, so kann die Vollversammlung dem Vorstandsmitglied sein Amt entziehen. Das Vorstands- Mitglied hat dem Verein eventuelle Schäden persönlich zu ersetzen. VIII. Beschlußfähigkeit: 1. Bei ordnungsgemäßer Einberufung einer Vorstandssitzung wird die Beschluß- fähigkeit vermutet, solange mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind und keiner dieser Mitglieder die Beschlußunfähigkeit feststellt. 2. Eine ordentliche Vorstandssitzung ist mindestens sieben Tage vorher schriftlich, fernmündlich oder auf andere Art einzuberufen. Zuständig ist einer der beiden Vorsitzenden 3. Ein Beschluß gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Beschluß zustimmen. Ausgenommen sind Beschlüsse zum vorläufigen Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein oder zur vorläufigen Aufnahme in der Verein, die jeweils einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Vorstandsmitglieder bedürfen. §11b Arbeitsgruppen des Vereins I. Die Arbeitsgruppen unterstehen dem Vorstand. II. Die Arbeitsgruppen haben kein Sondereigentum an Geld und/oder Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Arbeitsgruppe geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins. Geld oder Gegenstände, die eine Gruppe erworben hat, sind jedoch grundsätzlich wieder dieser Gruppe zuzuführen. III. Es ist erwünscht, daß Themen, Ziele und Arbeit Arbeitsgruppen von der Vollversammlung vorgeschlagen werden. §12 Protokollierung der Beschlüsse Über alle Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ist ein Protokoll aufzu- nehmen. Alle gefaßten Beschlüsse sind in diesem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll der Vollversammlung wird vom Schriftführer geführt, das der Vorstandssitzung reihum von einem Vorstandsmitglied. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und von einem sonstigen teilnehmenden Sitzungsmitglied zu unterzeichnen. §13 Auflösung Der Verein wird aufgelöst a) durch Entscheidung der Vollversammlung b) wenn die Mitgliederzahl auf unter fünf sinkt. c) Wenn der BV Borussia 09 Dortmund e.V. aufgelöst wird. Über die Aufteilung des Vereinsvermögens entscheidet die Vollversammlung.